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Was erledige ich wo?

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Bezeichnung:
Nach einer Abfindung erneut eine Witwen- oder Witwerrente der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten neuen Lebenspartnerschaft endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
Wird die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft aufgelöst (geschieden), aufgehoben oder für nichtig erklärt, können Sie erneut die zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hierzu ist ein Antrag nötig.
Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Wenn Sie gleichzeitig durch solche Ansprüche Geld erhalten, verringert sich die erneute Hinterbliebenenrente.

Teaser

Auch wenn Sie im Zuge eine Wiederheirat eine Abfindung erhalten haben, können Sie erneut eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Verfahrensablauf

Um erneut die Hinterbliebenenrente zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Teilen Sie der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Annullierung, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der ersten Wiederheirat beziehungsweise der ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
  • Sie reichen die entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag ein.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Antrag und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Die erste Wiederheirat beziehungsweise die erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde aufgelöst, aufgehoben oder für nichtig erklärt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • beglaubigte Annullierung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehungsweise können Sie dies dem Antragsformular entnehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate

Anträge / Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

12.01.2022
Aktuell gewählt: Sibbesse (31079) - OT Sibbesse
 

Kontakt

Gemeinde Sibbesse
Lindenhof 1
31079 Sibbesse
  • 05065 801-0
  • 05065 801-49

Kontaktformular

Sprechzeiten:

Montag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr +
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Mittwoch:
7:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr +
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Freitag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.