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Was erledige ich wo?

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Alternativ können Sie die Dienstleitungen auch über die Buchstaben A - Z finden.

Bezeichnung:
Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Gärtnerin/Gärtner
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sibbesse

Samtgemeinde Sibbesse
Fachbereich III
Friedrich-Lücke-Platz 1
31079 Sibbesse

Tel. 05065 80116

Voraussetzungen

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sibbesse

Die Ausführung jeglicher gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde.

Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragstellerinnen bzw. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen bzw. Antragssteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen bzw. Antragssteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer auf Verlangen nachzuweisen. Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner auf Verlangen nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

Die Samtgemeinde ist ermächtigt auch nicht gewerblich tätige Personen für Friedhofszwecke einzusetzen.

Die Samtgemeinde kann die Zulassung davon abhängig  machen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragssteller einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind der von der Samtgemeinde beauftragten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

 

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur nach rechtmäßigem Auftrag werktags von morgens 8.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bei Beerdigungen müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen.

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr angeliefert werden. Diese Werkstoffe dürfen nur an den von der Samtgemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden und sonstige von der Samtgemeinde beauftragte Personen haften für alle Schäden, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof an Wegen, Anlagen und Grabstätten verursacht haben. Verursachte Schäden sind von den betreffenden Gewerbetreibenden bzw. von der Samtgemeinde beauftragten Personen zu beheben bzw. werden auf deren Kosten durch die Samtgemeinde behoben.

Firmenhinweise an Grabmalen u.ä. dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich angebracht werden.

Die Samtgemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden und anderen beauftragten Personen, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sibbesse

Die Gebühr für den Erwerb einer Berechtigungskarte für gewerbliche Betätigung (§ 6 der Friedhofssatzung) beträgt 33,00 €. Berechtigungskarten gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sibbesse

Die Antrag ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sibbesse
  1. Friedhofssatzung der Samtgemeinde Sibbesse für den Friedhof in Eberholzen vom 27.11.2008
  2. Satzung der Samtgemeinde Sibbesse über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof in Eberholzen vom 27.11.2008 (einschließlich Gebührentarif)

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sibbesse

Der Antrag kann formlos erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Aktuell gewählt: Sibbesse (31079) - OT Sibbesse
 

Kontakt

Gemeinde Sibbesse
Lindenhof 1
31079 Sibbesse
  • 05065 801-0
  • 05065 801-49

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