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Was erledige ich wo?

Suchen Sie hier die für Ihr Anliegen zuständige Behörde.


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Alternativ können Sie die Dienstleitungen auch über die Buchstaben A - Z finden.

Bezeichnung:
Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.

Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.

Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.

Bearbeitungsdauer

§ 6 a Absatz 1 Satz 6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Rechtsbehelf

Klage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Aktuell gewählt: Sibbesse (31079) - OT Sibbesse
 

Kontakt

Gemeinde Sibbesse
Lindenhof 1
31079 Sibbesse
  • 05065 801-0
  • 05065 801-49

Kontaktformular

Sprechzeiten:

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Mittwoch:
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Donnerstag:
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Außerhalb dieser Zeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.