Sie befinden sich hier: Hauptnavigation » Verwaltung & Rat » Was erledige ich wo?

Was erledige ich wo?

Suchen Sie hier die für Ihr Anliegen zuständige Behörde.


Geben Sie bitte unter "Dienstleistung" einen Suchbegriff ein und klicken Sie auf "Suchen". Der Ort "Sibbesse" ist bereits hinterlegt, dies umfasst alle Ortschaften der Gemeinde Sibbesse.


Alternativ können Sie die Dienstleitungen auch über die Buchstaben A - Z finden.

Bezeichnung:
Fahrlehrerausbildungsstätten Anerkennung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter/in), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebs.

Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

Voraussetzungen:

  • Es liegen keine Tatsachen vor, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Die Fahrlehrerausbildungsstätte hat einen verantwortlichen Leiter, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
  • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung.
  • Es wird ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt.

Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit dem Namen und der Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters,
  • Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
  • Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
  • maßstabsgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
  • Ausbildungsplan und
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0) für den Antragsteller und den vorgesehenen verantwortlichen Leiter.

Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beziehungsweise dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Hinzu kommen ggf. Auslagen für die Erstabnahme der Fahrlehrerausbildungsstätte durch eine(n) Sachverständige(n).

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf

Durch das in Niedersachsen weitgehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren wäre die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht der erstinstanzliche Rechtsbehelf. Zur örtlichen Gerichtszuständigkeit wird auf § 52 Nr. 3 VwGO verwiesen.

Was sollte ich noch wissen?

Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  • die Eröffnung, Verlegung, Stilllegung oder Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • die Bestellung und Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
  • die Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist die Bestellung

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Aktuell gewählt: Sibbesse (31079) - OT Sibbesse
 

Kontakt

Gemeinde Sibbesse
Lindenhof 1
31079 Sibbesse
  • 05065 801-0
  • 05065 801-49

Kontaktformular

Sprechzeiten:

Montag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr +
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch:
7:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr +
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.