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Was erledige ich wo?

Suchen Sie hier die für Ihr Anliegen zuständige Behörde.


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Alternativ können Sie die Dienstleitungen auch über die Buchstaben A - Z finden.

Bezeichnung:
Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.

Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.

Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.

Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.

Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.

Verfahrensablauf

Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.

Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".

Voraussetzungen

Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.

Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.

Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.

Rechtsgrundlage

bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.

ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII

Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.



 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Es bestehen keine Formvorschriften.

Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Aktuell gewählt: Sibbesse (31079) - OT Sibbesse
 

Kontakt

Gemeinde Sibbesse
Lindenhof 1
31079 Sibbesse
  • 05065 801-0
  • 05065 801-49

Kontaktformular

Sprechzeiten:

Montag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr +
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch:
7:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr +
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.