Was erledige ich wo?
Suchen Sie hier die für Ihr Anliegen zuständige Behörde.
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Alternativ können Sie die Dienstleitungen auch über die Buchstaben A - Z finden.
Leistungsbeschreibung
Eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, beraten, oder Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
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Sie dürfen Pflanzenschutzmittel nur anwenden, beraten oder Pflanzenschutzmittel innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, wenn Sie einen Sachkundenachweis besitzen.
Verfahrensablauf
Nach Antragseingang und Prüfung der Unterlagen durch die zuständige Behörde Erstellungn eines amtlichen Bescheides über die Anerkennung der Sachkunde und einer Zahlungsaufforderung.
Bei Zahlungseingang Erteilung Druckauftrag für den Sackundenachweis bei externem Dienstleister.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Pflanzenschutzamt FB 3.7, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover
Voraussetzungen
Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Welche Gebühren fallen an?
für die Ausstellung des Sachkundenachweises bei Online-Antrag
Gebühr: EUR 40,00
für die Ausstellung des Sachkundenachweises bei schriftlichem Antrag (Formblatt)
Gebühr: EUR 50,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Liegen zwischen der Beendigung einer anerkannten Berufsausbildung oder einer Sachkundeprüfung und dem Antragsdatum mehr als 3 Jahre, muss dem Antrag zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt werden, die nicht älter als 3 Monate ist.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz