Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis 15. Juli
Die Gemeinde weist erneut auf § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) zum Leinenzwang für Hunde hin.
Nach den Vorschriften des Gesetzes dürfen in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Von dieser gesetzlichen Leinenpflicht sind nur die Polizeidiensthunde, Rettungshunde und Hunde der Jagdausübungsberechtigten ausgenommen. Alle anderen Hunde, also egal ob groß oder klein, ob bissig oder nicht, ob jung oder alt, müssen angeleint werden.
Wer dieser gesetzlichen Pflicht nicht folgt und seinen Hund ohne Leine „frei“ laufen lässt, handelt ordnungswidrig. Für die Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde zuständig.